AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

Puratos GmbH | Reisholzer Werftstraße 35 | 40589 Düsseldorf | Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Geschäftsführer: Niko Testen, Eddy Van Belle | Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf | HRB 46146 | UStDE: 113579343

Im Folgenden wird die Puratos GmbH „Puratos“, deren Vertragspartner wird „Kunde“ genannt.

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, Verwendung. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Puratos sowie für sämtliche zwischen Puratos und dem Kunden geschlossene Verträge sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen durch Puratos und Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden. Darunter fallen insbesondere Kaufverträge über Produkte der Puratos in den Bereichen Bäckerei,  Feinbackwaren und Schokolade.

2. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen – soweit zwingende gesetzliche Regelungen und Einzelvereinbarungen nicht entgegenstehen – die abschließende Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen Puratos und dem Kunden dar. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden – wenn überhaupt – nur in dem Umfang Anwendung, wie dies vorher ausdrücklich schriftlich zwischen Puratos und dem Kunden vereinbart wurde.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Der Kunde erhält von Puratos ein auf Grundlage der mit ihm geführten Vorgespräche erstelltes Angebot. Das Angebot enthält eine detaillierte Beschreibung der von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen. Das Angebot wird dem Kunden entweder durch persönliche Übergabe oder durch Versand per Brief-/Kurierpost und/oder Telefax und/oder im Wege der telekommunikativen Übermittlung in Form eines gescannten Dokumentes (z.B. im Dateiformat „PDF“) als Anlage zu einer E-Mail zugestellt. Angebote der Puratos sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Der Vertrag wird wirksam geschlossen mit rechtzeitigem Zugang einer Ausfertigung des vom Kunden rechtswirksam unterzeichneten Angebotes bei Puratos. Hinsichtlich der Art und Weise der Zustellung bei Puratos gilt vorstehende Ziffer 1 Satz 3 entsprechend. Im Falle der Abgabe eines Angebots durch den Kunden kommt der Vertrag erst mit Zugang der Auftragsbestätigung der Puratos beim Kunden zustande.

3. Produktbeschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

III. Preise, Preisanpassung und Rücktritt des Kunden

1. Lieferungen bzw. Leistungen der Puratos, für die nicht ausdrücklich schriftlich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Listenpreisen der Puratos zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer berechnet.

2. Angebots- oder Listenpreise der Puratos sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend und enthalten keine Umsatzsteuer.

3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem Kunden und dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt für die Erbringung der Leistungen bzw. Lieferungen mehr als vier Monate, ist Puratos berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung sowie die von Puratos zum Zwecke der Erbringung der beauftragten Leistungen zu machenden Aufwendungen angemessen, höchstens jedoch in Entsprechung geänderter marktmäßiger Einstands-/Bezugskosten (z.B. von Puratos zu tragende Kosten für Waren, Material, Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben etc.,) und/oder von Puratos nicht zu vertretener betriebsbedingter Kostenänderungen (z.B. Löhne etc.) anzupassen. Eine Preisanpassung aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuersatzes ist bereits auch vor Ablauf der Vier-Monats-Frist und ohne Berechtigung des Kunden zum Rücktritt zulässig. Eine Preisanpassung aufgrund von Kostensteigerungen, die auf einer Erhöhung der marktmäßigen Einstands-/Bezugskosten beruhen, berechtigen den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn der Umfang dieser Erhöhung den Gesamtbetrag aus der vertraglich vereinbarten Vergütung und den von Puratos zum Zwecke der Erbringung der beauftragten Leistungen zu machenden Aufwendungen um 7,5% oder mehr übersteigt. Dieses Rücktrittsrecht kann vom Kunden nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Preisanpassung ausgeübt werden.

 

IV. Transport- und Produktverpackungen

1. Der Transport bzw. die Lieferung der Produkte erfolgt 

(a) auf von Puratos von Dritten jeweils kostenpflichtig geliehenen Holz- und/oder Kunststoffpaletten als Trägern und/oder in Containern bei flüssigen Füllmengen, welche vom Kunden jeweils ohne schuldhaftes Zögern zu entleeren und an Puratos in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen sind und/oder

(b) in Einweg-Verpackungen als Umverpackungen, sowohl der Produkte als auch der in vorstehendem Buchstaben (a) genannten beladenen Holz- bzw. Kunststoffpaletten und gefüllten Container, die nicht berechnet und nicht zurückgenommen werden.

2. Im Falle der Verschlechterung oder des Untergangs einzelner Transport- bzw. Verpackungsteile gemäß vorstehender Ziffer 1. Buchstabe (a) trägt der Kunde einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.

 

V. Versand der Produkte und Versandkosten

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die Kosten der Versendung.

2. Die Wahl der Versandart bleibt Puratos überlassen, sofern nichts anderes bzw. besonderes vereinbart oder vom Kunden ausdrücklich vorgeschrieben wurde. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden.

3. Jede Lieferung ist von Puratos gegen Transportschaden versichert. Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen sind Puratos vom Kunden unverzüglich entsprechende Nachweise der Bahn, der Post oder der Spedition vorzulegen.

 

VI. Gefahrübergang

1. Jede Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware von Puratos an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Puratos verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Puratos verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden über.

2. Wird Ware aus Gründen, die Puratos nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eintreffen im Werk von Puratos.

 

VII. Mängelrügen und Gewährleistung

1. Mängelrügen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen bzw. mitzuteilen. In jedem Fall einer Mängelrüge ist deren schriftliche Mitteilung durch persönliche Übergabe oder durch Versand per Brief-/Kurierpost und/oder Telefax und/oder im Wege der telekommunikativen Übermittlung in Form eines gescannten Dokumentes (z.B. im Dateiformat „PDF“) als Anlage zu einer E-Mail der Puratos zuzustellen. Den Mängelanzeigen sind Proben der beanstandeten Waren beizufügen.

2. Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, kann Puratos wahlweise nachbessern, Ersatz liefern oder Minderung gewähren. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Der Umfang der Ersatzpflicht der Puratos bestimmt sich gemäß den nachstehenden Abschnitten VIII und IX.

3. Soweit auf Wunsch des Kunden nachgebessert wird, sind die entstehenden Kosten von Puratos höchstens bis zum Wert der beanstandeten Ware zu tragen.

4. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

5. Werden von Puratos Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben, so berechtigt deren bevorstehende oder nach erfolgter Lieferung eintretende Überschreitung nicht zu Mängelrügen und Gewährleistungsansprüchen, da diese Daten nach dem Willen des Gesetzgebers keine Verfalldaten sind. Dies gilt nicht soweit der Zeitraum zwischen Liefer- und Mindesthaltbarkeitsdatum weniger als 6 Wochen beträgt.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Unbeschadet der Regelung in vorstehender Ziffer 2 Satz 3 verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Puratos grob schuldhaft gehandelt hat oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

7. Geringfügige oder technisch unvermeidliche Toleranzen gegenüber den Vorschriften des Kunden oder den genehmigten Mustern sowie gegenüber den qualitativen Angaben und technischen Zusagen sind zulässig. Sie berechtigen nicht zu Beanstandungen.

8. Für den zu liefernden Warenkomplex sowie für jeden eingesetzten Rohstoff sind die handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.

 

VIII. Haftung, Haftungsbeschränkungen und -freistellung

1. Die Haftung der Puratos für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet Puratos für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet Puratos aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. Für entgangenen Gewinn oder vergebliche Aufwendungen haftet Puratos nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Puratos erteilt Empfehlungen und Ratschläge hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten und der Behandlung der Puratos-Produkte nach bestem Wissen und Erfahrungen. Bei der Verschiedenartigkeit der Verarbeitung und den Ansprüchen in der Verwendung, die Puratos von ihrer Seite aus nicht bis ins einzelne übersehen kann, sind diesbezügliche Empfehlungen und Ratschläge der Puratos immer unverbindlich. Die Haftung der Puratos ist in diesen Fällen gemäß vorstehender Ziff. 1. Abs. 1 beschränkt.

3. Nur wenn der Kunde die Art der Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert mitteilt und deren Einhaltung garantiert, kann Puratos die Beschaffenheit und damit die Verwendungsmöglichkeit der Puratos-Produkte bestätigen. Eine solche Bestätigung gilt nur dann als Garantie und Haftungsübernahme, wenn Puratos dies ausdrücklich schriftlich festlegt.

4. Soweit Puratos zwingende Verwendungs- und Lagervorschriften erteilt, sind alle Abweichungen hiervon vom Kunden zu vertreten.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenso für mittelbare und entfernte Mangelfolgeschäden, es sei denn, die Haftung bezieht sich auf eine ausdrücklich erklärte Garantie, die den Kunden gerade gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Sie gilt dann nicht, soweit es sich bei den Folgeschäden um Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben handelt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus sonstiger Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.

6. Jegliche Haftung von Puratos ist, soweit die Haftung nicht auf einfacher Fahrlässigkeit der Puratos, ihrer Mitarbeiter oder anderer Erfüllungsgehilfen beruht, auf den bei Vertragsschluss dem Grunde und der Höhe nach vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den mit der Haftpflichtversicherung der Puratos vereinbarten Höchstbetrag in Höhe von EURO 1.000.000,00 (in Worten: EURO eine Million), begrenzt.

7. Der Ausschluss und die Beschränkungen der Haftungen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 6 gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Puratos.

8. Puratos hat Sachmängel der Produkte, welche Puratos von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

9. Der Kunde stellt Puratos im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Kunden durch den Kunden oder dessen Bevollmächtigte, Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen resultieren. 

10. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung gegenüber Dritten, soweit er Entwürfe oder Muster zur Verfügung stellt, und durch die Ausführung des Auftrags eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte erfolgt. Der Kunde stellt Puratos bereits jetzt von solchen Ansprüchen Dritter frei.

11. Produktspezifikationen und sonstige Angaben von Puratos bezogen auf von dem Kunden nach dessen Rezeptur bei der Weiterverarbeitung hergestellte Produkte entsprechen nach besten Wissen der Puratos den zur Zeit der Erstellung der Produktspezifikationen geltenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts. Da die Handhabung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in den einzelnen Bundesländern verschieden ist, empfiehlt Puratos jedoch vor Übernahme solcher Produktspezifikationen eine Überprüfung durch die zuständigen Lebensmittel- bzw. Landesbehörden. Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Puratos wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

IX. Liefertermin und -zeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Unmöglichkeit und Rücktritt

1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten liefert Puratos nach Verfügbarkeit, wobei die Lieferzeit in der Regel zwischen 1 bis 3 Tage (24 Std. nach Deutschland / 48-72 Std. nach Österreich -  bei Auftragsannahme bis 10 Uhr) ab Vertragsschluss beträgt.

2. Puratos übernimmt kein Beschaffungsrisiko, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Puratos ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Puratos trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Puratos für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Puratos wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn Puratos zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Puratos wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund äußerer, betriebsfremder, bei aller Vorsicht nicht vorhersehbarer und abwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“), welche Puratos die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Puratos auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass Liefer- und Leistungsverzögerungen bei Lieferanten der Puratos oder Unterlieferanten der Lieferanten aufgrund „höherer Gewalt“ eintreten.

Als „höhere Gewalt“ im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Ereignisse, welche zu Betriebsstörungen und/oder Personalmangel und/oder Mangel an Transportmitteln führen, wie z. B. Streiks und Aussperrungen oder behördliche Anordnungen.

Im jedem Falle „höherer Gewalt“ ist Puratos berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.  

4. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung, welche mindestens 2 Wochen beträgt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Sofern Puratos die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich Puratos in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Puratos ist der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden, als in vorstehendem Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in vorstehendem Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.

6. Puratos ist zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt.

7. Abrufe und Einteilungen einzelner Teillieferungen im Zusammenhang mit Rahmenverträgen sind so vorzunehmen, dass Puratos eine vertragsgemäße Fertigung und Lieferung möglich ist.

8. Voraussetzung für eine Lieferpflicht ist weiter die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält Puratos nach Vertragsschluss Auskünfte, die erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so ist Puratos berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Liegen Tatsachen vor, die eine Kreditunwürdigkeit des Kunden bestätigen, so ist Puratos berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs behält sich Puratos in letzteren Fällen ausdrücklich vor. Kreditunwürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet u. a., wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Puratos und dem Kunden das Eigentum der Puratos. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldobeziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei Puratos.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte der Puratos beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an Puratos ab; Puratos nimmt diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und dem Einziehungsrecht der Puratos ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen der Puratos gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

4. Soweit der Kunde eine Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Factor zustehenden Forderungen in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit Puratos an diese ab. Puratos nimmt diese Abtretung hiermit an.

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt eine gemäß der vorstehenden Ziffern 3. und 4. vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Werten weiterveräußert wird. Auf Verlan-gen hat der Kunde gegenüber der Puratos die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Puratos vor, ohne dass für Puratos daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht Puratos gehörenden Waren steht Puratos der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der Puratos im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Puratos verwahrt.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Puratos unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Puratos zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder des bereits erworbenen Anwartschaftsrechtes durch Puratos gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Vorschriften Teilzahlungsgeschäfte betreffend zur Anwendung kommen.

10. Puratos verpflichtet sich, die Puratos nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl der Puratos auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

11. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Elementargewalten und Sachschäden sowie Einbruchsdiebstahl versichern zu lassen.

 

XI. Zahlungsbedingungen

1. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung der Puratos vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich die Folgen des Zahlungsverzuges betreffend.

2. Puratos ist berechtigt, entgegen der Vorschriften des § 367 BGB Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Puratos berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Puratos über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung durch Puratos. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.

4. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist Puratos berechtigt, für Entgeltforderungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe eines Satzes von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Zinsbelastung vorbehalten.

5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein von Puratos angenommener Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn Puratos andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Puratos berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

6. Ein über Paragraph 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, insbesondere nicht ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren und anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von Puratos anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Alle Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

8. Ansprüche der Puratos auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

XII. Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf als der Sitz der Gesellschaft.

2. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf oder nach Wahl der Puratos der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Düsseldorf, April 2021

 

 

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